AGB / Allgemeine Geschäftsbedingungen Zeitarbeit und Personalvermittlung

AGB Zeitarbeit

Die SLP Medical Care GmbH (im Folgenden SLP genannt) besitzt die Erlaubnis gemäß Artikel 1 §1 des Gesetzes zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), erteilt vom Landesarbeitsamt Nord. Auf der Grundlage des AÜG stellen wir Ihnen unsere Mitarbeiter zur Verfügung. Soweit im Einzelfall keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen.

Gemäß § 12 AÜG bedarf ein Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung der Schriftform. Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen unseren Mitarbeitern und dem Entleiher begründet. Überlassene Mitarbeiter sind nicht ermächtigt Vertragsänderungen zu vereinbaren. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher über eine eventuelle Vorbeschäftigung des entliehenen Mitarbeiters in seinem Betrieb, zu informieren.

Der Entleiher ist verpflichtet, gemäß § 317a der Rentenversicherungsordnung, Beginn und Ende der Überlassung zu melden. Er hat die Kontrollmeldungen gem.§ 28aAbs4 SGB und §10 AFG abzugeben.

Beim Einsatz unserer Mitarbeiter in seinem Betrieb, ist der Entleiher verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts einzuhalten. Er übernimmt es, die Mitarbeiter mit den Unfallverhütungsvorschriften am jeweiligen Arbeitsplatz vertraut zu machen und die erforderliche Sicherheitsausrüstung sowie Einrichtungen der Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen.

Unsere Mitarbeiter sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert. Arbeitsunfälle unserer Mitarbeiter sind uns und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unverzüglich zu melden. Ferner hat der Entleiher der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft den Unfall anzuzeigen.

Die SLP stellt dem Entleiher sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Es obliegt dem Entleiher, sich selbst von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters zu überzeugen. Falls ihm die Leistungen nicht ausreichend erscheinen, und er uns innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme des Mitarbeiters davon verständigt, werden wir im Rahmen unserer Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Diese vier Stunden werden wir nicht berechnen. Beide Vertragsparteien besitzen das Recht, den Vertrag mit einer Frist von fünf Werktagen schriftlich zu kündigen. In diesem Falle sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten.

Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen unsere Mitarbeiter dessen Arbeitsanweisungen. Sie arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Die Mitarbeiter der SLP sind vertraglich zu absoluter Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet. Ausländische Arbeitnehmer besitzen die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis.

Wird unseren Mitarbeitern der Umgang mit Geld oder sonstigen Wertsachen übertragen, bedarf dies unserer Genehmigung. Die SLP übernimmt hierfür keine Haftpflicht. Da der entsandte Mitarbeiter seine Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht des Entleihers ausübt, haftet die SLP nicht für die Ausführung der Arbeiten, auch nicht für Schäden, die der Mitarbeiter hierbei verursacht.

Die SLP verpflichtet sich ihren Arbeitgeberpflichten nachzukommen, insbesondere sämtliche arbeits- und sozial-rechtlichen Bestimmungen zu erfüllen.

Bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände kann die SLP ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüchen sind ausgeschlossen. Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, werden wir von der Leistungspflicht befreit.

Kommt es zu einem Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher, hat die SLP Anspruch auf ein Vermittlungshonorar in Höhe von 25% des vereinbarten Bruttojahresgehaltes. Über das Zustandekommen dieses Arbeitsverhältnisses hat der Auftragnehmer die SLP unverzüglich, spätestens binnen 21 Tagen, schriftlich oder per E-mail mit Lesebestätigung zu informieren.

Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, verursacht dies eine Vertragsstrafe in Höhe von €15.000,--, die durch den Auftraggeber -zusätzlich zu dem verdientem Honorar- an den Auftragnehmer zu zahlen ist.

Grundlage unserer Rechnungen ist der vereinbarte Stundensatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Stundensatz enthält Lohn- und Lohnnebenkosten für den überlassenen Mitarbeiter. Die Stundensätze gelten, falls nicht anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage.

Die Rechnungen der SLP werden wöchentlich erstellt und sind -ohne Abzug- sofort zu begleichen. Die  Mitarbeiter der SLP sind nicht zum Inkasso berechtigt. Die Vergütung des Arbeitnehmers erfolgt ausschließlich durch die SLP.

Der Entleiher verpflichtet sich, den Arbeitnehmer nur während der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beschäftigen und im Falle von Mehrarbeit die gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung einzuhalten.

Die regelmäßige Arbeitszeit entspricht der, im Überlassungsvertrag vereinbarten, wöchentlichen Arbeitszeit. Zuschläge werden im Arbeitnehmer-Überlassungsvertrag / Punkt 3 berechnet. Beim Zusammentreffen verschiedener Zuschläge, wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet. Wird von Montag bis Freitag an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich die wöchentliche Arbeitszeit für die Überstundenberechnung entsprechend.

Der Entleiher ist verpflichtet, wöchentlich die geleisteten Arbeitsstunden auf den Tätigkeitsnachweisen unserer Mitarbeiter zu prüfen und durch Unterschrift und Stempel zu bestätigen.

An unsere Angebote halten wir uns vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden. Änderungen des Vertrages, sowie mündliche Nebenabreden, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die SLP.

Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg

 

AGB Personalvermittlung

Die SLP Medical Care GmbH (im Folgenden SLP genannt) übernimmt alle zur Suche nach einem geeigneten Mitarbeiter notwendigen Maßnahmen und verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen. Alle vom Auftraggeber erhaltenen Informationen und Unterlagen werden vertraulich behandelt. Diese werden ausschließlich zu Zwecken der Vermittlungstätigkeit verwendet.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle im Rahmen dieses Vertrages erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Entfällt der Vermittlungsbedarf, ist die SLP durch den Auftraggeber umgehend, schriftlich zu informieren.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm von SLP überlassenen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Besetzung des eigenen Arbeitsplatzes zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt. Dossiers von Bewerbern bleiben Eigentum von SLP und sind bei Nichteinstellung zurückzugeben.

Bewirbt sich ein von SLP vorgeschlagener Bewerber unabhängig davon beim Auftraggeber, erstreckt sich die Vermittlungsleistung von SLP auch auf diesen Bewerber, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird.

Kommt ein Beschäftigungsverhältnis mit einem von SLP vorgeschlagenen Bewerber zustande, hat der Auftraggeber dies der SLP gegenüber -binnen 21 Tagen-schriftlich oder per E-mail mit Lesebestätigung anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, verursacht dies eine Vertragsstrafe in Höhe von € 15.000,--, die durch den Auftraggeber -zusätzlich zu dem von SLP verdientem Honorar- zu zahlen ist.

Honorar

Im Erfolgsfall erhält die SLP vom Auftraggeber ein einmaliges Honorar in Höhe zwischen 25% und 30% des Jahreseinkommens des vermittelten Bewerbers. Der Anspruch auf das Honorar entsteht nach der Unterschrift eines Arbeitsvertrages des von SLP vermittelten Bewerbers beim Auftraggeber oder einem Konzernunternehmen und gilt für die Zeit von 12 Monaten, nachdem der Bewerber dem Auftraggeber benannt wurde. Sofern bei Vertriebspositionen ein Firmenfahrzeug als Dienstwagen gestellt wird, bewerten wir dieses Fahrzeug mit einem zusätzlichen Honorar in Höhe von € 3.000,--

Sonderleistungen, wie z.B. die Schaltung von Stellenanzeigen oder die Durchführung besonderer Eignungstests werden dem Auftraggeber getrennt in Rechnung gestellt. Stellen Bewerber Reisekosten zu den Vorstellungsgesprächen in Rechnung, werden diese vom Auftraggeber übernommen.

Der Anspruch auf das Honorar besteht auch, wenn der Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt durch den Auftraggeber gelöst wird.

Zahlungsbedingungen:

Alle Preise sind Nettopreise. Auf alle Beträge wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.

Kündigung und Kündigungsfristen:

Der Vermittlungsvertrag kann von beiden Seiten nur schriftlich, mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende einer Kalenderwoche, gekündigt werden.

Sofern der Auftraggeber, innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Auftragserteilung durch den Auftraggeber, mindestens zwei dem Anforderungsprofil des Auftraggebers entsprechende Bewerber-Exposés erstellt und an ihn weitergeleitet hat, besteht im Fall eines Rücktritts vom Auftrag durch den Auftraggeber – egal aus welchem Grund – seitens des Auftragnehmers ein Anspruch auf Stornierungsgebühr in Höhe von € 1.000,--.

Kommt ein Arbeitsvertrag mit einem von SLP-Personal vorgeschlagenen Bewerber nach der Kündigung des Vermittlungsvertrages zustande, hat SLP dennoch Anspruch auf das Honorar.

Nebenabreden:

Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, alle Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Wirksamkeit:

Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Hamburg.

Stand: Januar 2023


 
SLP Medical Care GmbH

Agentur für Fachpersonal

ZertifikatDeutsche Datenschutz Consult

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